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Heute im Blog: Ermittlung eines Hundewertes ist kompliziert

  • vor 2 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

Immer wieder kommt ein Hund durch die Schuld oder das Versagen anderer Menschen zu Tode. Häufig ist der Ärger vorprogrammiert, wenn es um den Schadensersatz geht. Die Ermittlung des Hundewertes ist kompliziert


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Auch Warnschilder können nicht verhindern, dass es am Rande von Jagden zu Verkehrsunfällen mit Hunden kommt. (KI-Foto: ChatGPT)
Auch Warnschilder können nicht verhindern, dass es am Rande von Jagden zu Verkehrsunfällen mit Hunden kommt. (KI-Foto: ChatGPT)

Es ist nie Vorsatz, passiert aber immer mal wieder: Ein Geschoss trifft einen Hund, sei es der Vierbeiner eines Mitjägers, sei es das Haustier eines Spaziergängers. Mal hat sich der Schuss unbeabsichtigt gelöst, mal gibt es einen Abpraller oder Querschläger. Aber auch fehlerhafte tierärztliche Behandlung, ein Verkehrsunfall oder der Angriff durch einen anderen Hund kann der Grund sein für schwerwiegende Schäden oder den Tod eines Hundes.


Die Ursachen und Geschehnisse sind tragisch genug. Das Mitgefühl ist dem betroffenen Tierhalter sicher. Ganz schnell stellt sich dann auch die Frage nach dem Schadensersatz, den der Unglücksschütze bzw. seine Haftpflichtversicherung zu zahlen hat. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt zwar, dass Tiere keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Allerdings gelten in Fragen des Schadenersatzes die gleichen Vorgaben wie für andere Gegenstände. Der Halter bekommt zwar seinen vierbeinigen Gefährten nicht zurück. Aber der Unglücksschütze, dessen Kugel den Vierbeiner getötet hat, schuldet ihm zumindest einen Zeitwertersatz, also einen angemessenen Geldbetrag.


Anspruch eines Geschädigten


An diesem Punkt beginnen oft Auseinandersetzungen und Schuldzuweisungen zwischen dem Hundeführer oder -besitzer und dem Schadensverursacher. Rechtsanwälte schicken wechselweise Briefe und nicht selten endet der Streit in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der gesetzliche Grundsatz ist klar: Der Geschädigte hat Anspruch, dass durch die Zahlung ein Zustand herzustellen ist, der dem vorherigen gleicht. Er muss sich also einen vergleichbaren Hund kaufen können.


Welchen Wert aber hatte der getötete Vierbeiner, sei er schlichter Begleithund, ausgebildeter Blindenführ- oder Lawinensuchhund, Hüte-, Schutz- oder Jagdhund im tatsächlichen Einsatz gewesen? Es gilt also, den Markt- oder Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Ein Anhaltspunkt kann die Frage sein, welcher Verkaufspreis für den Vierbeiner vor seinem Tod zu erzielen gewesen wäre.


Natürlich sind angefallene Tierarztkosten sowie Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen neuen Welpen zu erstatten. Geht es um einen getöteten Hund, werden darüber hinaus meist nur die Kosten für die einfache Beseitigung oder eine einfache Übergabe ersetzt. Den Wunsch nach Finanzierung kostspieliger Sonderwünsche wie Einäscherungen im Tierkrematorium durch den Schädiger lehnen die Gerichte in aller Regel ab.


Immer eine individuelle Berechnung


Zumindest für Jagdhunde gibt es bei der Wertermittlung keine festen Pauschalen oder standardisierten Werte. Jeder Hund muss individuell betrachtet werden. Der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) hat als Dachverband der Zucht- und Prüfungsvereine spezialisierte Sachverständige benannt, die den materiellen Sachwert sowie den jagdlichen Gebrauchswert bei Schäden oder Tod eines Hundes als Jagdhelfer berechnen. Sie erstellen gerichtsfeste Expertisen und ziehen dazu verschiedene Kriterien heran. Dazu gehören die Rasse des Hundes, sein Alter, Gesundheitsstand und Ausbildungsstand, Anzahl und Ergebnisse von Zuchteinsätzen sowie die Kosten für die jagdliche Ausbildung.


Erste Orientierungswerte in diesem Vergleichswertverfahren gibt bereits der einschlägige Anzeigenmarkt für die jeweilige Jagdhundrasse. Aus dem Welpenpreis sowie den weiteren Anschaffungs- und nachgewiesenen Aufzuchtkosten, zu denen Futter, Tierarzt und Ausbildung zählen, lässt sich ein Grundwert errechnen. Hinzu kommt der Gebrauchswert, in den die Ergebnisse abgelegter Prüfungen und die Zuchteignung einfließen.


Während der Wert der meisten Gegenstände ab dem Moment der Anschaffung sinkt, ist dies bei einem Tier umgekehrt. Der Wert des Welpen steigt mit dem Fortschritt seiner Ausbildung und den Nachweisen seiner Qualifikation. Erst wenn der Zenit der Leistungsfähigkeit überschritten ist, reduziert sich der Wert wieder. Der materielle Schaden kann daher immens sein, wenn ein hochqualifizierter Hund in der Blüte seines Lebens getötet wird. In vielen Fällen wird jedoch ein Mitverschulden des Halters berücksichtigt werden müssen, sei es, weil der vierbeinige Jagdhelfer im Einsatz keine Warnweste trug, weil er in der Nähe einer vielbefahrenen Straße frei laufen gelassen oder in der Nähe anderer Hunde nicht festgehalten wurde.


Schmerzensgeld ist ausgeschlossen


Der Hund gilt als der beste Freund des Menschen. Diese enge Beziehung führt dazu, dass Herrchen oder Frauchen bei Verletzung, Krankheit oder Tod des Haustiers nahezu ebenso leiden, als sei ein Familienmitglied betroffen. Im juristischen Bereich jedoch besteht ein großer Unterschied. Wie sehr der Besitzer mit seinem Vierbeiner auch mitleidet, selbst wenn er nachhaltig traumatisiert wird, gibt es für die seelische Belastung kein Schmerzensgeld.


Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2012 endgültig entschieden, als es um den Tod eines Junghundes ging, der von einem Traktor überfahren worden war. Die Besitzerin erlitt daraufhin eine schwere depressive Erkrankung mit entsprechender ärztlicher Behandlung sowie Medikamentierung. Sie forderte deshalb neben dem materiellen Schadensersatz ein Schmerzensgeld für die seelischen Qualen. Derartige Beeinträchtigungen mögen zwar als schwerwiegend empfunden werden und noch so verständlich sein, begründen allerdings keinen Schmerzensgeldanspruch, weil sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, so das höchstrichterliche Urteil.


Das ist übrigens in der Schweiz ganz anders. Dort bezeichnet im Haftpflichtrecht der Affektionswert den rein emotionalen Wert, den der Halter oder seine Angehörigen einem Heimtier beimessen. Wird der Hund verletzt oder getötet, darf das Gericht diesen Gefühlswert bei der Schadensbemessung berücksichtigen, wodurch der Ersatz den reinen Marktwert übersteigen kann. Schließlich kann auch ein für wenig Geld erworbener Mischlingshund für den Halter von großer emotionaler Bedeutung sein.

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