Heute im Blog: Gerichte schützen Revierinhaber und Wild
Mit gleich zwei Urteilen haben Gerichte in Bayern die Interessen von Revierinhabern und den Schutz von Wild gestärkt: Es geht um die Nachvollziehbarkeit forstlicher Gutachten und die Tierschutzgerechtigkeit

Ein Jäger und Revierinhaber forderte von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft die Herausgabe aller Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte der letzten drei Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung für die Hegegemeinschaft. Die Landesanstalt lehnte das ab. Im Wesentlichen begründete sie dies mit der Aussage, dass es sich bei der geographischen Lage der Aufnahmepunkte nicht um Angaben im Sinne des Bayrischen Umweltinformationsgesetzes handele. Die Daten allein sagten nichts über den Waldzustand. Dazu brauche es die Auswertung, für die einzelne Aufnahmepunkte nur Bausteine seien. Ihre Lage sei ohne Auswirkung auf den Zweck der forstlichen Erhebung.
Die Lage der Aufnahmepunkte sei vielmehr ein von den ermittelten Verbissprozenten ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches und in den meisten Fällen auch personenbezogenes Merkmal. Die Herausgabe scheide auch aus Datenschutzgründen aus. Denn mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte könnten in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldflächen getroffen werden, die dem Waldbesitzer zugeordnet werden könnten.
Der Revierinhaber sah diesen Bescheid als rechtswidrig an und klagte vor dem Verwaltungsgericht München. Als Revierinhaber habe er ein Auskunftsrecht, da er von dem auf Empfehlung des Forstlichen Gutachtens erlassenen Abschussplan, der ihm gegenüber ergehen werde, direkt betroffen sei. Dabei habe die Auswahl der Gitternetzpunkte Relevanz für das Forstliche Gutachten, das nur mit Kenntnis der Lagedaten auf Plausibilität und eventuelle Fehler überprüft werden könne.
Schließlich mache es einen Unterschied, in welcher konkreten Lage der jeweilige Punkt liege. Es brauche die Kenntnis über eine nahe Straße, Forst- oder Feldwege sowie die Nähe von Freizeiteinrichtungen, Radwegen oder anderen Gegebenheiten, um nachvollziehen zu können, ob behaupteter Verbiss nicht andere Ursachen als einen bloßen Verbiss oder zu hohe Wilddichte habe. Die Aufnahmepunkte seien also kein ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches Merkmal des Gutachtens.
Nur Kenntnis der Aufnahmepunkte ermöglicht Kontrolle
Diese Auffassung bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Aktenzeichen M 32 K 22.2907). Es sprach dem Revierinhaber ein Recht auf Auskunft zu, das sich aus dem Umweltinformationsgesetz des Landes ergebe. Ausdrücklich widersprach das Gericht der Landesanstalt. Die Argumentation, die reine Lageinformation der Aufnahmepunkte beinhalte für sich keine Umweltinformation und sei ein von der Verbisssituation abtrennbares Merkmal, überzeugt nicht. Die Lagekoordinaten müssten vielmehr als untrennbarer Teil der Aufnahmepunkte angesehen werden. Auch weil nur die Kenntnis der gewählten Aufnahmepunkte eine Nachkontrolle ermögliche, spreche dies für die Einordnung als Umweltbestandteil. Das Gericht verneinte zudem relevante Datenschutzgründe für eine Herausgabe der Informationen.
Ebenfalls über Bayern hinaus Bedeutung haben könnte ein Urteil, das der Verein Wildes Bayern vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erstritten hat. Er wandte sich gegen die Genehmigung eines sogenannten mobilen Saufangs bei den Bayerischen Staatsforsten, den er für rechtswidrig hält. Vorausgegangen war eine Klage des Vereins gegen einen Bescheid des Landratsamts Freyung-Grafenau (Aktenzeichen. RN 4 K 24.211), dessen Untere Jagdbehörde die Nutzung der Netzfalle vom Typ Pig Brig 2023 genehmigt hatte.
Das Gericht machte in seinem noch nicht schriftlich vorliegenden und noch nicht rechtskräftigen Urteil deutlich, dass wesentliche rechtliche Voraussetzungen nicht ausreichend geprüft wurden. So habe die Behörde weder die besonderen Voraussetzungen für den Einsatz eines Saufangs hinreichend begründet noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausreichend bewertet. Auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen seien nicht angemessen berücksichtigt worden.
Tierschutzkonformität ist umstritten
Kritisch bewertete das Gericht laut Verein Wildes Bayern die Einschätzung des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums, die Pig-Brig-Falle sei als tierschutzgerecht anzusehen. Die vom Landratsamt vorgelegte Studie des Thünen-Instituts habe sich mit diesem konkreten Fallentyp nicht befasst. Eine entsprechende Bewertung könne deshalb nicht einfach vorausgesetzt werden.
Saufänge ermöglichen es, mehrere Wildschweine gleichzeitig zu fangen und später zu töten. Sie werden unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eingesetzt. Ihre Eignung zur ASP-Prävention ist allerdings umstritten. Im Juli 2022 hatte das Bayerische Landwirtschaftsministerium die Unteren Jagdbehörden aufgefordert, Genehmigungen für Saufänge großzügig zu erteilen. Das System Pig Brig wurde dabei als geeignete und tierschutzgerechte Methode bewertet. Wildes Bayern und der Deutsche Tierschutzbund hatten diese Einschätzung kritisiert.
Das Landratsamt nahm den angefochtenen Bescheid noch während der Gerichtsverhandlung zurück. Da nach Angaben von Wildes Bayern mindestens zwei weitere Saufänge genehmigt worden waren, beantragte der Verein die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, um ähnliche Entscheidungen künftig zu verhindern.
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