Unsere Satzung
Wer die Stiftung natur+mensch finanziell unterstützt, kann absolut darauf vertrauen, dass die Zuwendungen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, die wir in unserer Satzung festgeschrieben haben. Im folgenden können Sie die wichtigsten Satzungsparagrafen lesen, die vollständige Fassung senden wir Ihnen gerne zu. Der hier abgedruckte Satzungsauszug wurde mit der Oberfinanzdirektion und dem Regierungspräsidium Köln abgestimmt.
Präambel
Die „Stiftung natur + mensch – gemeinsam Zukunft stiften“ hat das Ziel, Freude an der Natur durch persönliches Erleben zu wecken und sich für den Schutz von Natur und Tieren einzusetzen.
Die Stiftung will mit ihrer Arbeit der fortschreitenden Entfremdung des Menschen von der Natur entgegenwirken.
Die Stiftung setzt sich dafür ein, dass die Interessen der Menschen mit den Lebensbedürfnissen der Tierwelt verbunden werden. Sie will vor allem zum Schutz der einheimischen Wildtiere in ihrem natürlichen Lebensraum beitragen und diese erlebbar machen.
Die Stiftung unterstützt Projekte:
- die Möglichkeiten eröffnen, die Natur und natürliche Lebensgrundlagen zu entdecken,
- die wissenschaftliche Erhebungen durchführen (z. B. Wildtier-Informationssystem, Arteninventar),
- die das Bewusstsein für den Natur- und Artenschutz schärfen,
- die eine Umwelt- und Naturbildung ermöglichen,
- die mit beispielhaften Maßnahmen zum nachhaltigen Schutz der Natur beitragen, z. B. durch die Vernetzung von Lebensräumen.
§2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist der Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Tierschutz durch Förderung der Entwicklung, der Erhaltung und des Schutzes einer artenreichen und gesunden Tierwelt und der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen des Umwelt-,
- Natur- und Tierschutzes und der Landschaftspflege (z. B. Erhaltung, Gestaltung und Vernetzung von Biotopen, Renaturierungsmaßnahmen, Artenschutzprogramme für bestimmte Tierarten)
- Förderung von Wissenschaft und Forschung durch zweckgebundene Mittel (z. B. die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien),
- Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsmaßnahmen (z. B. Schaffung und Unterhaltung eines Wildtierinforma tionssystems im Internet, Jugend- und Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt Naturpädagogik)
Diese Maßnahmen sollen insbesondere der Entfremdung von Mensch und Natur entgegenwirken und der Förderung der freilebenden Tierwelt dienen.
(4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
§4 Stiftungsvermögen
(4) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(5) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich selbstständige und rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(3) Bei Zustiftungen von 25.000 Euro und mehr kann der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder dem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Mitglied.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen.
§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
Den vollständigen Satzungstext können Sie sich als PDF-Dokument herunterladen.